Stand: 12. Mai 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Montageteam Marx, Inhaber Maik Marx (nachfolgend „Auftragnehmer") und unseren Auftraggebern (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sowie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.
(4) An Kostenvoranschlägen, Plänen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung Dritten weder zugänglich gemacht noch zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwendet werden.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das schriftliche Angebot des Auftragnehmers.
(2) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind.
(3) Teilleistungen sind zulässig und können auch gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer mit der Ausführung zu beauftragen. Die Auswahl erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere:
- rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller benötigten Unterlagen, Pläne und Informationen;
- freier und sicherer Zugang zum Leistungsort einschließlich notwendiger Park- und Anfahrtmöglichkeiten;
- unentgeltliche Bereitstellung von Strom, Wasser und einem abschließbaren Raum zur Lagerung von Werkzeugen und Material;
- fristgerechte Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart;
- Information des Auftragnehmers über alle für die Ausführung relevanten Umstände, insbesondere über verdeckte Leitungen, Asbest, Schadstoffbelastungen oder statische Besonderheiten.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten und Wartezeiten dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarten Termine verschieben sich entsprechend.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt folgendes Zahlungsschema:
- 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung als Anzahlung;
- 40 % nach Lieferung des Hauptmaterials bzw. nach Erbringung wesentlicher Teilleistungen;
- 30 % nach vollständiger Abnahme der Leistung.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB). Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzubehalten.
(6) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur insoweit, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Ausführungsfristen, Verzug
(1) Genannte Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart.
(2) Verbindliche Fristen verlängern sich bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei sonstigen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernissen (insbesondere Streik, Aussperrung, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Pandemien, witterungsbedingte Bauunterbrechungen) angemessen.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat ihm der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen in Textform zu setzen.
§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz vollständiger und im Wesentlichen mangelfreier Leistung, gilt die Abnahme zwölf Werktage nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme als erfolgt (fiktive Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB gegenüber Verbrauchern unter Hinweis auf diese Wirkung).
(3) Die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber gilt als konkludente Abnahme, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Nutzungsbeginn schriftlich Mängel gerügt werden.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken und Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für sonstige Werkleistungen beträgt die Frist zwei Jahre ab Abnahme.
(2) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für sonstige Werkleistungen (nicht Bauwerke) auf ein Jahr ab Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(4) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung, wobei ihm zwei Versuche zur Mängelbeseitigung zustehen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt dem Auftragnehmer.
(5) Keine Gewährleistung besteht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, ungeeignete oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Montage durch Dritte, mangelhafte Wartung oder normalen Verschleiß entstehen.
(6) Eigenmächtige Nachbesserungen oder Beauftragung Dritter ohne vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer entbinden den Auftragnehmer von der Gewährleistung. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall sämtliche Kosten.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung — insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter — ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung sowie nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferengpässe — befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten. Termine verschieben sich entsprechend. Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Die ausführliche Widerrufsbelehrung erhalten Sie spätestens mit der Auftragsbestätigung gesondert in Textform oder unter folgendem Link: Widerrufsbelehrung.
(3) Soweit der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungsausführung beginnt, hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs einen angemessenen Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung zu zahlen.
§ 13 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Auftragnehmers in Berlin. Dies gilt insbesondere gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr erreichen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anbieter: Montageteam Marx · Inhaber Maik Marx · Plauener Straße 19 · 13055 Berlin · Mobil 0152 / 53935508 · service@montageteam-marx.de · USt-IdNr. DE269557949
Diese AGB sind gültig ab 12. Mai 2025 und ersetzen alle vorherigen Fassungen.